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| 2009/04/08 Google Streetview - dürfen's denn das? Ärger und Aufregung verursacht Googles Street View in Östereich - dem Google Aktienkurs nützt es, Spanner freuen sich, Einbrecher sind besser vorbereitet - auf der Strecke bleiben Bürger, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit Google Street View in Östereich 1) Recht auf Privatsphäre 2) Recht auf eigenes Bild 3) Medienrecht 4) Datenschutzrecht Diese Geheimhaltung darf nur zu wichtigen Zwecken oder mit Zustimmung des Betroffenen durchbrochen werden. Der Dienst "Google Street View" dient nicht nur keinem wichtigen Zweck, es fehlt ihm überhaupt jeder erkennbare Zweck. Die Verletzung der Datenschutzbestimmungen erfolgt nicht erst zum Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern schon bei der Datenerhebung, wenn diese keinem wesentlichen Zweck erfüllt. Kann "Street View" überhaupt rechtskonform betrieben werden? Ohne Zustimmung und Genehmigung dürften nur Bilder aufgezeichnet und veröffentlicht werden, die weder Personen, noch Gebäude, Geschäfte oder dergleichen erkennen lassen. Die Bilder müssten so unscharf sein, dass darauf buchstäblich nichts bzw. bloß bunte Flecken erkennbar sind. Ein wenig attraktiver Dienst. Googles ungeeignete Flucht nach vorne Ein famoser Standpunkt, der wesentliches übersieht. Erstens, findet die Privatsphäreverletzung schon bei der Aufnahme und nicht erst bei der Veröffentlichung statt. Zweitens können auch bei verpixelten Gesichtern Menschen noch erkannt werden. Zu guter Letzt ist aber zu bedenken, dass es nicht Aufgabe der Menschen ist, in hunderten Millionen Webseiten zu forschen, wo unerwünschte Daten über sie vorhanden sind. Es ist Aufgabe jedes einzelnen Betreibers die erforderlichen Zustimmungen einzuholen. Was unterscheidet "Street View" vom "normalen" Beobachten? Laufend hat der OGH festgestellt, dass auch im öffentlichen Bereich Anspruch auf Privatsphäre, wenngleich in einem verminderten Ausmaß besteht. Besonders die Videoaufzeichnung wird als zusätzlicher "Überwachungsdruck" gesehen, der nur unter ganz bestimmten Bedingungen zulässig ist (etwa wenn ein Ziel wie die Verbrechensbekämpfung durch keine andere Möglichkeit realistisch erreicht werden kann). Das Ziel von "Google Street View" ist bestenfalls Verbrechensförderung, erlaubt es doch organisierte Banden bequem vom Wohnzimmer aus die nächsten Touren in ergiebige Stadtteile zu planen. Darüber hinaus ist eine persönliche Beobachtung ein flüchtiger Augenblick und niemand muss damit rechnen, dass ein in der Öffentlichkeit passiertes "Hoppala" für endlose Zeiten veröffentlicht und weiterverbreitet wird. Verhalten auf Straßen und Plätzen unterliegt einer beschränkten Öffentlichkeit, die auch der Betroffene durch eigene Wahrnehmung erkennen kann. Er kann sein Verhalten auch entsprechend der anwesenden Personen anpassen, das kann er bei einer Internetveröffentlichung nicht. Erneutes rechtliches Versagen? Die letzten Erfahrungen mit der Datenschutzkommission, die lieber Daten als Menschen schützt gehen jedoch in eine andere Richtung. Nur allzuoft hatte sie sich als Steigbügelhalter für dubiose Überwachungsdienste entpuppt. Hier wäre also die Politik gefordert eine klare rechtliche Vorgabe zu schaffen und das Zusammenleben der Bürger vor ausländischen Internetdiensten, die es bloß zur Kosmetik ihrer Aktienkurse missbrauchen, zu schützen. Ein Verbot von "Google Street View" ist aus vielen Gründen heute jederzeit möglich. Ein paar Spanner würden sich darüber zwar ärgern, die Mehrheit der Österreicher wird sich freuen. Wie sollen Betroffene reagieren? Sieht jemand eines der berüchtigten Google-Cars, dann sollte er jedenfalls das KFZ-Kennzeichen, Ort und Zeitpunkt der Begegnung festhalten und eine Zulassungsauskunft beim zuständigen Verkehrsamt einholen (die ARGE DATEN unterstützt zur Vermeidung von Doppelauskünften dabei gerne). Der Zulassungsbesitzer sollte aufgefordert werden, keine Bilder des Betroffenen anzufertigen und bestehende Bilder zu vernichten. Wird diese Aufforderung durch einen Anwalt gestellt, können auch Kosten (etwa 100-200 Euro) verrechnet werden. Auskünfte über die Zulassungsbesitzer sind bei allen Verkehrsämtern möglich (http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=VERKEHR...). Sollten Bilder tatsächlich im Internet auftauchen, dann ist Google aufzufordern diese zu Löschen. Auch das kann kostenpflichtig durch einen Anwalt verfolgen. Hier sollte vorrangig die örtliche Googlestelle angeschrieben werden, da nach den EU-Datenschutzbestimmungen bei Nicht-EU-Datenverarbeitern immer eine nationale Ansprechstelle bekannt zu geben ist. Google-Kontakte und Beschwerdemöglichkeit Dr. Karl Pall, Country Manager Österreich fon +43 1/230 60 61 02 / +43 664/140 33 59 fax +43.1.516330 mail charly@google.com Stefan Keuchel, Öffentlichkeitsarbeit skeuchel@google.com Matthias Graf Pressekontakt graf@google.com fon +49.40.808179000 fax[N]+49.40.49219194 Sollten Anfragen nicht zugestellt werden können, empfehlen wir eine Beschwerde nach §30 DSG bei der Datenschutzkommission einzubringen: Österreichische Datenschutzkommission (DSK), A-1010 Wien, Hohenstaufengasse 3 fon[N]+43.1.53115.2525 fax[N]+43.1.531152690 mail[N]dsk@dsk.gv.at Jeder Datenverarbeiter, der in Österreich daten sammelt, auch Google Inc. ist verpflichtet eine in Österreich ansässige Kontaktperson zu benennen. Die beschwerde ist kostenlos und formfrei. mehr --> Google's Chrome - ein guter Schritt zur globalen Internetkontr... mehr --> Herold, Earth & Streetview und Rottenneighbour - Nachbarn auss... mehr --> Verkehrsämter in österreichs Bundespolizeidirektionen mehr --> http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=GOOGLE Archiv --> "Google" gibt wieder Anlass zu Datenschutzkritik Archiv --> Suchmaschinen als Vorratsdatenreserve für Behörden? andere --> Der "Zweck" von Googles Street View? II andere --> Der "Zweck" von Googles Street View? I |
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