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2007/04/18 Kontokündigung von Kubanern - Ist das eine Datenschutzverletzung?
Berechtigte Empörung verursachte die Kontokündigung von Kubanern durch die BAWAG - Man müsse US-Gesetze befolgen, lautete die Rechtfertigung - verstößt diese Aktion gegen österreichisches Datenschutzrecht? - Republik Österreich sollte schon aus Gründen der Sicherung der Souveränität die Bankverbindung wechseln

Die Vorgeschichte

Im Vorfeld der Übernahme der BAWAG durch einen "Investmentfond" Cerberus, populär auch "Heuschrecken" genannt, wurden die Geschäftsbeziehungen der BAWAG systematisch nach ethnischen Kriterien und diversen schwarzen Listen durchforstet. Dem neuen Eigentümer unliebsame Personen und wohl auch Firmen wurden Konten und Kredite gekündigt.

Die Kubaner waren wohl die ersten und auch die auffälligste Gruppe, weitere dürften folgen.

Gerechtfertigt wurde diese Aktion mit US-Bestimmungen, die unter dem Vorwand von Sanktionen und dem Kampf gegen Terrorismus Geschäfte mit bestimmten Staaten und Personen verbieten. Zu betonen ist dabei, dass es sich um einseitige US-Maßnahmen handelt, die weder völkerrechtlich sanktioniert sind, noch denen Österreich beigetreten ist. Der Vollständigkeit halber sei auch noch zu betonen, dass für die BAWAG auch nach dem Eigentümerwechsel österreichisches Recht gilt.

Kann es eine Datenschutzverletzung sein?

Bei den meisten Datenschutzdiskussionen wird nur darauf geachtet, ob eine bestimmte Einrichtung, etwa eine Bank, Daten rechtmäßig ermittelt oder übermittelt hat oder nicht. Übersehen wird jedoch, dass das DSG 2000 auch sehr strenge Bestimmungen in der Verwendung der Daten kennt.

Auch rechtmäßig ermittelte Daten dürfen nicht nach Belieben intern verwenedet werden, sondern nur im Rahmen jenes Zweckes, zu denen sie ursprünglich ermittelt wurden. Dieser Grundsatz nach "Treu und Glauben" ist im §6 DSG 2000 festgeschrieben.

Ein simples Beispiel macht das deutlich. Wenn man zu einem Arzt geht und ihm über meine Leiden erzähle, dann kann man darauf vertrauen, dass er diese Information zur bestmöglichen Behandlung und Heilung verwendet und nicht um diese Daten an eine Privatversicherung, an Verwandte, an den Arbeitgeber oder Behörden weiter zu geben. Dieser Grundsatz gilt unabhängig vom und zusätzlich zum Ärztegeheimnis.

Gleiches gilt bei einer Kontoeröffnung oder einem Kreditantrag. Wenn ich mich gemäß Bankwesengesetz zur Identifikation ausweise, dann kann ich darauf vertrauen, dass diese Information nur zum Zweck der Identitätsprüfung verwendet wird und nicht so gespeichert wird, dass die Daten für andere Zwecke, etwa zum Vollzug von Eigentümerwünschen verwendet werden.

Dieser Grundsatz von Treu und Glauben wird vom OGH relativ streng ausgelegt. In einem schon länger zurückliegenden, aber zur Sache genau passenden Urteil (4Ob114/91) hat der OGH eine Auswertung von Girokonten nach bestimmten Überweisungen zur Anbahnung eines Bausparvertrages als unzulässig erklärt, da eben diese Auswertung nichts mit dem Girokontogeschäft zu tun hat.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Nationalität als Teil von Informationen über die ethnische Herkunft angesehen werden kann und die Daten somit verschärften Verarbeitungsbeschränkungen unterliegen. Eine Rasterfahndung nach derartigen Personengruppen ist einer Bank jedenfalls verboten, ausländische Gesetze, die in Österreich keine Gültigkeit haben, hin oder her.

Welche Rechtsmittel haben Betroffene?

Das DSG 2000 kennt leider nur sehr beschränkte Betroffenenrechte. Grundsätzlich hat jedoch jeder Gekündigte die Möglichkeit eine Klage wegen Rechtsverletzung nach §6 DSG 2000 gegen die BAWAG einzubringen. Eine Klage mit guten Erfolgsaussichten, man hat damit jedenfalls die Bestätigung, dass ein Reechtsbruch begangen wurde.

Weiters besteht ein Schadenersatzanspruch für die Mehrkosten die sich aus Konto- oder Kreditkündigung ergeben, etwa für den Neudruck von Briefpapieren mit der Kontonummer, der Verständigung der Kunden über die neue Kontoverbindung, die Kosten für Zahlscheine usw.

Nach §33 DSG 2000 besteht auch ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz, dies jedoch nur, wenn die Tatsache der Kündigung in bloßstellender Weise weitrverbreitet worden wäre.

Auch eine UWG-Klage hat Erfolgsaussichten

Aber auch Mitbewerber der BAWAG könnten mittels UWG-Klage vorgehen. Sie könnten argumentieren, dass durch die übereifrige Vollziehung von US-Bestimmungen unter Verletzung von Datenschutzbestimmungen (§6 DSG 2000) die BAWAG für US-Unternehmen nunmehr besonders attraktiv ist und sich somit in unlauterer Form einen Wettbewerbsvorteil verschafft hat. Auch eine derartige Klage hätte hohe Erfolgsaussichten.

Aktion kann jeden BAWAG-Kunden treffen

Gerade die US-Sanktionen gegen Kuba sind außergewöhnlich weitreichend, sie verbieten nicht nur direkte Geschäfte mit Kuba, sondern auch alle mittelbaren Geschäftsbeziehungen. Strenggenommen dürfte keine Modekette in US-Besitz einem Kubaner auch nur eine Hose verkaufen, keine Restaurantkette auch nur einen Hamburger.

Auch die Durchführung oder Organisation von Banküberweisungen an Kubaner wäre letztlich der BAWAG verboten. Es ist somit nicht auszuschließen, dass in einem nächsten Schritt auch die Geldflüsse anderer BAWAG-Kunden nach unerwünschten Überweisungen analysiert werden. Man wird diese Kunden vielleicht nicht gleich kündigen, aber ihnen zu verstehen geben, dass es günstiger wäre bestimmte Geschäftsbeziehungen zu unterlassen, insbesondere wenn man gleichzeitig Geschäfte mit US-Unternehmen machen möchte.

Es ist dabei unerheblich, ob der Eigentümer der Bank selbst die Konten durchforstet (was eher unwahrscheinlich ist), dies bei der Geschäftsführung in Auftrag gibt oder die Geschäftsführung in Überinterpretation von Gesellschafterwünschen "eigenmächtig" durchführt. In allen Fällen wird eine derartige Auswertung am §6 DSG 2000 zu messen und zu bewerten sein.

Kunden der BAWAG sollten Bank wechseln

Zuletzt hielten noch Kunden der BAWAG die Treue, weil sie sich mit dem früheren Eigentümer, dem ÖGB verbunden fühlten und "ihre" Bank nicht noch weiter in Turbulenzen bringen wollten. Dieses Argument fällt nunmehr weg. Ein zeitgerechter Wechsel ist ein Gebot der Sorgfalt und Verantwortung und hilft letztlich auch Kosten zu minimieren. Ansonsten erlebt man mit eigentümlichen Besuchen und Anrufen noch seine unliebsame Überraschung oder wundert sich, dass bestimmte Geschäfte und Angebote nicht zustande kommen.

Republik Österreich liegt auf Serviertablett

Von geradezu außerordentlicher Sensibilität ist jedoch der Geldfluss der Republik Österreich, der derzeit über BAWAG/PSK abgewickelt wird. Neben einigen hundertausend Beamten und Vertragsbediensteten werden Zahlungen an tausende Firmen, aber auch internationale Verpflichtungen über diese Konten abgewickelt.

Besser als es jedes Budget oder jede Bilanz darstellen könnte, wird hier das Netzwerk der Republik offen gelegt. Gehälter, Bonifikationen, Subventionen, Karenzgelder und Hilfsgelder liegen genauso offen, wie Anzahlungen und Abrechnungen zu Aufträgen. Gerade im Bereich der nicht ausschreibepflichtigen Vergaben, bis wenige zehntausend Euro, sind besonders Wissenschafter, NGO's, Sozialhilfegruppen und sonstige Einrichtungen betroffen, die auch kritisch gegenüber US-Aktivitäten stehen. Die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Gruppen wird zumindest zum Teil offen gelegt. Mit den Überweisungen werden die Informationen für Interventionen geradezu punktgenau geliefert.

Aber auch im normalen Geschäft, angefangen von der banalen Beschaffung von Büromaterial und Büroeinrichtung, bis zu Infrastrukturaufträgen und -zuwändungen im Bereich Wasser, Verkehr, Energie, Umweltschutz, Katastrophenschutz usw. kann genau nachvollzogen werden, welches Unternehmen wieviel und wann erhält. Genauer als jede öffentliche Ausschreibung kann dann ein Geschäft nachvollzogen werden. Vorschüsse, Nachlässe und verspätete Zahlungen lassen Rückschlüsse über die finanzielle Lage eines Unternehmens, seine Lieferqualität und seine Zuverlässigkeit zu. Informationen die wiederum punktgenau für Interventionen bei der nächsten Auftragsvergabe genutzt werden können.

Ein zeitgerechter Wechsel der Republik zu einem Geldinstitut, das nicht einem beherrschenden ausländischen Einfluss unterliegt wäre schon schlicht zur Sicherung der Souveränität notwendig.

Alternativen gäbe es viele. Zum einen könnte es eine Bank im rein inländischen Besitz sein, günstig wäre auch ein börsennotiertes Institut mit sehr hohem Streubesitzanteil. Hier wäre die Einflussnahme der Aktionäre stark reduziert. Aber auch die Beauftragung der Nationalbank als Institut der Republik wäre denkbar. Mit Einführung des Euros sind dort sowieso wichtige Geschäftsbereiche abhanden gekommen. Auch die Gründung einer eigenen Hausbank mit entsprechender Konzession wäre ein sinnvoller Schritt.

Unverständliche Rechtfertigung durch BAWAG-Chef Nowotny

Völlig unverständlich ist die Rechtfertigung zum Privatsphäreeingriff durch den BAWAG-Chef, der in einem Interview meinte, "man hätte keine andere Wahl, da man an den Bestbieter verkaufen musste".

Damit könnten wohl kaum Verletzungen österreichischer Bestimmungen gerechtfertigt werden. Überspitzt gesagt, man hätte wohl einen noch größeren Ertrag erzielt, hätte man sich als Geldwäschebank angeboten.

Ein Bieter, der nur kauft, wenn nationale Bestimmungen missachtet werden, ist wohl kein Bestbieter sondern .... [kein Kommentar].

mehr --> §6 DSG 2000 Grundsatz von "Treu und Glauben"


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